AGB

Rudolf Peters Landhandel GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


§ 1 Allgemeines

(1) Für alle Angebote, Lieferungen, Dienstleistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der Rudolf Peters Landhandel GmbH & Co. KG (nachstehend Landhandelsfirma genannt) werden nachstehende Bedingungen vereinbart.

(2)  Wenn der Vertrag nicht schriftlich abgeschlossen wird, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Er ist für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

(3) Werden Kaufverträge mündlich oder fernmündlich vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Der Beweis dafür, dass eine schriftliche Bestätigung vorbehalten wurde, wird der Vertragspartei auferlegt, die sich darauf beruft. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.

  (4) Für Geschäfte mit Kaufleuten oder Landwirten gelten ausschließlich, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben in der jeweils aktuellen Fassung,
- bei Getreide und Futtermitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel und die Hamburger Futtermittelschlussscheine oder sonstige für das jeweilige Geschäft in Betracht kommende Formularkontrakte,
- bei Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Brennstoffen und Mineralölen die Werksbedingungen,
- bei Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide die jeweils gültigen Verkaufs- und Lieferbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut (AVLB Saatgut)
- bei Kartoffeln die Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen (Berliner Vereinbarungen),
- bei Rapssaat die Ölmühlenbedingungen der Ölmühle Hamburg oder sonstige für das jeweilige Geschäft in Betracht kommende Formularkontrakte bzw. Verkaufs- und Lieferbedingungen.

(5)   Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von (Ver-) Käufern, Lieferanten oder Vertragspartnern haben Gültigkeit nur, wenn und insoweit diese zur Vertragsgrundlage erklärt und/oder schriftlich bestätigt sind.

(6)   Der Begriff „schriftlich“ schließt den fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z.B. Telefax oder E-Mail ein.

(7)   Diese AGB werden vom Käufer spätestens mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.

(8)   Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird der Verwender den Vertragspartner bei Bekanntgabe der Änderung besonders hinweisen.

§ 2 Lieferung

(1) Der Verkäufer ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.

(2) Hat der Verkäufer trotz einer angemessenen Fristsetzung zur Nacherfüllung nur eine Teillieferung bewirkt, so kann der Käufer vom ganzen Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen, jedoch nur dann, wenn er an der Teillieferung kein Interesse hat.

(3) Angaben zu Inhaltsstoffen von Futtermitteln und Düngemitteln gelten als vereinbarte Qualität/Beschaffenheit. Ist eine bestimmte prozentuale Zusammensetzung ausdrücklich vereinbart, so darf der Verkäufer die Zusammensetzung nur nach vorheriger Zustimmung des Käufers ändern.

(4) Gerät der Käufer mit dem Abruf bzw. der Abnahme in Verzug, so kann die Landhandelsfirma die Ware ungeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte auch bei  sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach Setzen von einer Nachfrist von 7 Kalendertagen in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers verwerten. Diese Maßnahme ist bei Setzung der Nachfrist anzukündigen.

(5) Beratungsleistungen gleich welcher Art geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Kenntnisse und Erfahrungen. Alle Auskünfte sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Anwendung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Käufer verantwortlich.


§ 3 Preise

(1) Die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen, soweit keine Festpreise vereinbart worden sind, zu Marktpreisen zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

(2) Ändern sich nach Vertragsabschluss maßgebliche Faktoren, z.B. Transportkosten, Tarife, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge, Steuern, öffentliche Lasten und Abgaben, so kann der Kaufpreis entsprechend angepasst werden.

§ 4 Mängelrügen

(1) Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung ohne weiteres erkennbar sind, müssen dem Verkäufer unverzüglich nach einer Ablieferung schriftlich angezeigt werden, soweit keine kürzeren Fristen anzuwenden sind. Andernfalls stehen dem Käufer Mängelansprüche irgendwelcher Art nicht zu, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

(2) Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeten landwirtschaftlichen Produkten und Futtermittel betreffen, werden vom Verkäufer nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landw. Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einer repräsentativen Probe erfolgt, die von einem vereidigten Probenehmer gezogen wurde.

(3) Ist eine Beanstandung berechtigt, so kann der Käufer die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Bei Abweichungen und/oder Vermischungen von Arten oder Sorten sowie bei Kontamination mit unerwünschten Stoffen haftet der Verkäufer für alle Schäden, auch soweit dadurch andere Lagerpartien betroffen werden, nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4) Ist die Ersatzlieferung berechtigterweise beanstandet, so steht dem Käufer das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu.

(5) Berechtigte Mängelrügen bei anderen als verbrauchbaren Sachen kann der Verkäufer wahlweise durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigen. Soweit solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden können, hat der Käufer wahlweise ein Minderungs- oder Rücktrittsrecht nach Maßgabe des § 4 (4).

(6) Die Landhandelsfirma haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für eine mögliche Haftung für Erfüllungshilfen und/oder gesetzlichen Vertreter.

§ 5 Verpackung und Versand

(1) Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Der Käufer hat bei Anlieferung für sofortige Entladung zu sorgen. Angelieferte Paletten und Leihbehältnisse hat er im gebrauchsfertigen Zustand restentleert zurückzugeben oder deren Wert zu ersetzen. Andere Verpackungen hat er an ein Entsorgungsunternehmen zu verbringen, dessen Adresse die Landhandelsfirma ihm auf Anforderung nennt.

(2) Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherungen schließt die Landhandelsfirma auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.

(3) Beschädigungen auf dem Transport berechtigen gegenüber der Landhandelsfirma nicht zur Annahmeverweigerung.

§ 6 Zahlung, Kontokorrent und Aufrechnung

(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Der Käufer kommt spätestens vierzehn Tage nach Erhalt der Ware und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung in Zahlungsverzug.

(2) Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt als zahlungshalber geleistet. Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers, sie sind sofort fällig.

(3) Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks beim Verkäufer, sondern erst seine unwiderrufliche Einlösung als Zahlung; entsprechendes gilt bei Bankeinzugs- oder Lastschriftenverfahren.

(4) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrent eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355-357 HGB gelten. Die aus dem Kontokorrentverhältnis sich ergebenden Forderungen sind banküblich zu verzinsen. Die Kontoauszüge der Landhandelsfirma sind als Rechnungsabschlüsse anzusehen. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhoben werden.

(5) Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Landhandelsfirma nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückhaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Zahlungsverzug und Zahlungsverweigerung

(1) Bei Lieferung auf Ziel oder bei vereinbarten Wechselzahlungen wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden, beispielsweise, er seine Zahlung einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden. Das gleiche gilt, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug ist.

(2) Verweigert der Kunde ohne Rechtsgrund die Kaufpreiszahlung, kann der Verkäufer weitere Lieferungen zurückhalten und nach angemessener Fritzsetzung Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Haftung und Erfüllungshindernisse

(1) Die Landhandelsfirma ist zum Schadenersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet, es sei denn, Die Landhandelsfirma verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist. Im Übrigen haftet Die Landhandelsfirma für Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkrafttreten von Ausfuhr- bzw. Einfuhrverboten oder solchen gleich zu erachtenden Maßnahmen in- und ausländischer Behörden oder feindliche Anordnungen, Epidemien oder andere Fälle höherer Gewalt verhindert, hat die betroffene Partei das Recht, Anpassung des Vertrages zu verlangen. Ist eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten.

(3) Wird die der Landhandelsfirma aus dem Vertrag obliegende Leistung wesentlich erschwert oder vereitelt, etwa durch Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeiteraussperrungen und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer-/Versand-/Leistungsort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichem, Epidemien oder anderen unvorhersehbaren, unverschuldeten und schwerwiegenden Fällen von höherer Gewalt oder betrifft ein solches Ereignis Vorlieferanten der Landhandelsfirma, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Sofern diese Vertragsanpassung für einen der Vertragspartner nicht möglich oder zumutbar ist, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten.

(4) Beruft sich eine Vertragspartei auf ein Erfüllungshindernis, so hat sie die andere Vertragspartei unverzüglich nach bekannt werden oder bei Beginn der Erfüllungszeit schriftlich zu unterrichten und hat auf Verlangen der Gegenpartei hierfür unverzüglich den Nachweis zu erbringen.

(5) Wird die Lieferung ausgeführt, so ist die Landhandelsfirma berechtigt, evtl. Mehrkosten der Ersatzbeschaffung von Rohstoffen zu berechnen und/oder von der Zusammensetzung und den garantierten Werten abzuweichen, soweit das die Behinderung erforderlich macht.

(6) Gewährleistungsansprüche verjähren vom Zeitpunkt der Übergabe ab innerhalb eines Jahres. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche nach Absatz (1).

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bzw. Dokumente bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.

(2) Die Bearbeitung oder Verarbeitung der im Eigentum des Verkäufers verbleibenden Ware erfolgt für ihn als Hersteller und in seinem Auftrag, ohne dass ihm Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Dem Verkäufer steht das (Mit-)Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung. Bei Be- oder Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zurzeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass der Käufer ungeachtet der vorstehenden Regelung durch Be- oder Verarbeitung das (Mit-)Eigentum an der Vorbehaltsware des Verkäufers erwirbt, überträgt er dem Verkäufer mit Vertragsabschluss das (Mit-) Eigentum an der Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbs und verwahrt die Ware für den Verkäufer. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer tritt der Käufer hiermit an den Verkäufer ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

(3) Für den Fall, dass die vom Verkäufer gelieferte Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden wird, überträgt der Käufer dem Verkäufer hiermit seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte ab den vermischten Bestand oder der neuen Sache und verwahrt diese dann für den Verkäufer. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer werden hiermit an den Verkäufer abgetreten.

(4) Der Käufer ist ermächtigt, die im (Mit-) Eigentum des Verkäufers stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern.  Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nur unter der Bedingung der unverzüglichen Weitergabe der erhaltenen Finanzmittel an den Verkäufer zwecks Zahlung und Ausgleich einer etwaigen Rechnungsdifferenz gestattet. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung, tritt der Käufer bei Vertragsabschluss an den Verkäufer ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum des Verkäufers steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörende Ware – gleichgültig in welchem Zustand – zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den der Verkäufer dem Käufer für den betreffenden Teil der Ware berechnet hat.

(5) Der Käufer ist bis zum Widerruf ermächtigt, die dem Verkäufer zustehenden Forderungen, die er durch die Abtretung erworben hat, einzuziehen. Mit Widerruf geht dieses Recht – auch bei Insolvenz – auf den Verkäufer über. Der Käufer hat dem Verkäufer ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen des Verkäufers die Ware als sein Eigentum kenntlich zu machen und dem Verkäufer alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen. Für den Fall, dass der Käufer aus der Weiterveräußerung an einen Dritten Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die ihm zustehende Wechsel- oder Scheckforderung an den Verkäufer ab und zwar in Höhe der ihm abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an der Wechsel- oder Scheckurkunde wird vom Käufer auf den Verkäufer übertragen; der Käufer verwahrt die Urkunde für die Landhandelsfirma.

(6) Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Waren oder auf die ihr abgetretenen Forderungen deren Rechte zu wahren und ihr derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(7) Solange das Eigentum des Verkäufers an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus dem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen die Versicherung, tritt der Käufer hiermit den Verkäufern zur Sicherung ihrer Ansprüche bis zur Höhe ihrer Forderung ab.

(8) Eine etwaige Übersicherung stellt der Verkäufer dem Käufer auf dessen Verlangen zur Verfügung. Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt dem Verkäufer.

§ 10 Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse

(1) Die Gewichts- und Qualitätsfeststellung erfolgt an dem von dem Käufer bestimmten Empfangslager auf Grundlage der jeweils gültigen Einkaufsbedingungen für Getreide, Leguminosen und Ölsaaten der Landhandelsfirma. Der Verkäufer gewährleistet die Einhaltung der guten fachlichen  Praxis im Anbau und ist verantwortlich für die Einhaltung aller relevanten Transport- und Hygienevorschriften. Die dort gezogenen Muster sind auch maßgeblich für eine Nachuntersuchung.

(2) Probenahme, Qualitäts- und Gewichtsfeststellung erfolgen an der Annahmestelle des Erfassers. Der Verkäufer hat das Recht, bei der Probenahme selbst oder durch einen Beauftragten anwesend zu sein und die Versiegelung durch einen Beauftragten der Käuferin zu überwachen oder selbst gegen zu siegeln. Mit der Unterschrift auf der/dem Wiegekarte/Lieferschein/Rückstellmuster bestätigt der Verkäufer oder die von ihm beauftragte Person die Identität der gezogenen Probe mit der angelieferten Partie. Die Probenahme erfolgt je Lieferung.

(3) Ist kein Preis vereinbart, ist der Börsenpreis unter Berücksichtigung von Fracht, Dienstleistungen und Handelsspanne maßgeblich. Bis zur vollständigen Zahlung steht dem liefernden Landwirt das Eigentum an der gelieferten Ware oder anteilig zu den übrigen Mengen am gesamten Lagerbestand derselben Erzeugnisse getrennt nach Arten und Sorten zu. Der § 9 findet entsprechende Anwendung.

§ 11 Lieferung frei Haus

(1) Lieferung frei Haus bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung, dass die Anfuhrstraßen/Hoffläche mit schwerem Lastzug befahren werden kann. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung die befahrene Anfuhrstraße/Hoffläche, haftet der Käufer für auftretende Schäden.

(2) Bei Anlieferung von losen Futtermitteln oder Düngemitteln ist der Käufer für einen einwandfreien technischen Zustand der Silos bzw. Lagereinrichtungen verantwortlich. Der Verkäufer ist aus dem Kaufvertrag nicht zur Überprüfung des technischen Zustandes der Silos oder Lagereinrichtungen verpflichtet. Schäden, die entstehen, weil Silos oder Lagereinrichtungen sich im mangelhaften technischen Zustand befinden, werden in keinem Fall ersetzt.


§ 12 Pfandrechte

(1) Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass der Landhandelsfirma nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutverordnung vom 19.1.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemittel und anerkanntem Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfand an den in der Ernte anfallenden Früchten, auch an den noch nicht vom Grundstück entfernten Früchten zusteht.

(2) Dem Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln räumt der Käufer vertraglich ein Pfandrecht an den Früchten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes ein.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder dem Einzelvertrag ist die jeweilige Versandstelle der Landhandelsfirma, für die Zahlung deren Sitz.

(2) Gerichtsstand ist das für den Sitz der Landhandelsfirma zuständige Gericht, sofern gesetzlich zulässig.

§ 14 Schiedsgericht

(1) Streitigkeiten aus Geschäften der Landhandelsfirma mit Kaufleuten und Landwirten werden durch das Schiedsgericht der Hambuger Börse entschieden.

(2) Die Bestimmung des Schiedsgerichts erfolgt nach § 1 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, soweit sich die Zuständigkeit nicht schon aus § 1 dieser AGB ergibt.

(3) Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und für das Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgericht der Hamburger Börse maßgebend.

(4) Bei Verträgen zwischen landwirtschaftlichen Kunden und der Landhandelsfirma gilt für Streitigkeiten grundsätzlich als vereinbart, dass diese unter Ausschluss des ordentlichen Gerichts vor dem zuständigen Schiedsgericht geregelt werden. Die Entscheidungen der Schiedsgerichte werden in vollem Umfang von den Parteien anerkannt.

(5) Die Landhandelsfirma ist berechtigt, Streitigkeiten wegen Zahlungsverzug  durch ein ordentliches Gericht entscheiden zu lassen.

§ 15 Unwirksamkeit einer Bestimmung

Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

§ 16 Datenverarbeitung
Wir sind berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten zu speichern, sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten und einzusetzen.


Stand Juli 2009